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        ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN (AVB) für MIETFAHRZEUGE
zurück zur Startseite von Kutscher WohnmobileImpressum von Kai Kutscher -  Wohnmobilvermietung in Stade Niedersachsenemail an Kutscher-Mobile Reisemobilvermietung Stade

1. Leistungen Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Der im Mietvertrag genannte Gesamtpreis schließt die vom Mieter bei Vertragsabschluss bestellten Leistungen ein. Der Tagesmietpreis (beim Wohnmobil) enthält 250 Freikilometer je Miettag (unbegrenzt freie Kilometer ab 15 Tage Mietdauer), eine gesetzliche Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung, eine Vollkaskoversicherung mit 1.000,00 EUR Selbstbeteiligung je Schadensfall, eine Teilkaskoversicherung mit 500,00 EUR Selbstbeteiligung je Schadensfall, etwaige Wartungsdienste, Verschleißreparaturen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

2. Mietberechnung Der Mietpreis wird für die vertragliche Mietdauer berechnet, sofern der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Rückgabetag pünktlich zurückgibt. Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises. Bei Überziehung der Mietzeit müssen wir leider pro angefangene Stunde 25,00 EUR in Rechnung stellen (max. den Tages-Mietpreis). Sollte uns durch die verspätete Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen (z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters), so behalten wir uns vor, gegen Sie Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

3. Reservierungs-/Zahlungsbedingungen Reisemobil-/Caravan-Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen eine Mietpreis-Anzahlung von 25 % auf das im Mietvertrag angegebene Konto zu leisten. Der restliche Mietpreis sowie alle weiteren für den Mieter aus dem Mietvertrag entstandenen Kosten müssen bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.

4. Kaution Die Kaution von 1.000,00 EUR ist spätestens bei Übergabe des Fahrzeuges in bar zu hinterlegen oder rechtzeitig auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Der Mieter kann durch den Abschluss einer Kautionsversicherung im Rahmen des Urlaub-Schutz-Paketes das Risiko für einen während der Mietreise eingetretenen Schaden die Selbstbeteiligung auf 250,00 EUR reduzieren. Eine Fahrzeugübergabe ohne Bezahlung des Mietpreises und Hinterlegung der Kaution ist nicht möglich. Wird das Fahrzeug unbeschadet und gereinigt zurückgegeben, wird die Kaution bei Rückgabe erstattet. Im Zweifelsfall erfolgt die Erstattung innerhalb von 5 Werktagen nach Rückgabe des Fahrzeuges. Alle anfallenden Extras wie z.B. Tankkosten, Innenreinigung, WC-Entleerung etc. werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift des Vermieters auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt. Ohne diese Unterschrift gehen sämtliche Schäden am Mietfahrzeug zu Lasten des Mieters, insbesondere bei Abstellen des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten.

5. Rücktritt Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurück, so sind Stornokosten in Höhe der geleisteten Anzahlung fällig, mindestens jedoch 25 % des Gesamtpreises. Pauschale Stornokosten bis 60 Tage vor Mietbeginn = 40 % / bis 30 Tage vor Mietbeginn = 60 % / bis 14 Tage vor Mietbeginn 80 %, danach 100 %. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass die Kosten des Vermieters anlässlich des stornierten Mietvertrages geringer waren. Gegen die bei Rücktritt fällig werdenden Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung schützen (im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für Reiserücktrittsversicherungen gewährten Versicherungsschutzes).

6. Reinigung Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem von innen und außen gereinigten Zustand sowie mit leeren Abwassertanks und leerem, gereinigten Frischwassertank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Innere des Fahrzeuges vor Rückgabe gründlich zu reinigen sowie den Abwassertank und den Fäkalientank zu leeren. Für den Frischwassertank kann keine Gewähr als Trinkwasser übernommen werden. Bei unterlassener oder unvollständiger Innenreinigung werden dem Mieter Reinigungskosten in Höhe von 100,00EUR berechnet. Bei unterlassener Toilettenreinigung und/oder unterlassener Toilettenentleerung (incl. Abwassertankentleerung) werden dem Mieter zusätzlich Reinigungskosten in Höhe von 100,00 EUR berechnet.

7. Verbrauchsmaterialien In der Übergabepauschale sind folgende Verbrauchsmaterialien enthalten: Toilettenchemikalien sowie 2 Rollen Spezial-Toilettenpapier, gefüllte Gasflaschen und Micropur für die Entkeimung des Trinkwassers. Weiteres Toilettenpapier und sonstige Verbrauchsmaterialien können beim Vermieter erworben werden.

8. Was tun bei einer Panne? Bitte rufen Sie in diesem Fall sofort Ihren Vermieter an. Aus dem In- und Ausland wenden Sie sich bitte an den KRAVAG-Schutzbrief-Notruf. Hierfür steht Ihnen die 24-Stunden-Hotline mit der Rufnummer +49/1802/572824 in Deutschland zur Verfügung. Alle unsere Fahrzeuge sind neuwertig. Trotzdem ist man natürlich gegen Pannen nicht gefeit. Bitte beachten Sie: Kleinere Reparaturen bis 150,00 EUR je Mietdauer können Sie selbst in Auftrag geben – ohne unsere Zustimmung vorab einzuholen. Diese werden vom Vermieter gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Schäden haftet. Höhere Reparaturen müssen vor Auftragserteilung vom Vermieter genehmigt werden. Aber auch hier gilt: Ohne Beleg keine Erstattung durch uns. Im Zweifelsfalle ist grundsätzlich Rückfrage beim Vermieter zu halten. Für Reifenschäden leistet der Vermieter generell keinen Ersatz.

9. Informationspflicht Alle Schäden oder Funktionsstörungen am Fahrzeug, dem Aufbau des Fahrzeuges oder seiner Ausrüstung sind dem Vermieter sofort nach Entdeckung/Entstehung per Telefon mitzuteilen, ansonsten haftet der Mieter dem Vermieter in unbeschränkter Höhe für etwaigen Mietausfall bei Folgemieten.

10. Berechtigte Fahrer Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen! Mieter bzw. Fahrer müssen wenigstens 2 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 sein. Für die Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen haftet der Mieter in unbeschränkter Höhe.

11. Haftung des Mieters Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters. Eine Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, ist verboten, insbesondere das Befahren auf nicht geeignetem Gelände. Eine Weitervermietung oder Verleihung ist untersagt. Schäden, die der Mieter mit dem gemieteten Fahrzeug verursacht, sind im Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt. Schäden, die der Mieter und/oder Dritte am Mietfahrzeug verursachen, sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 EUR je Schadensfall zu leisten hat. Schäden, die nicht von der Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung getragen werden, z.B. Mietausfallschaden, Wertverlust des Fahrzeuges nach Unfällen etc., sind vom Mieter zu tragen, sofern diese in der Folge seines Verschuldens liegen. Als Mietausfallschaden schuldet der Mieter in diesen Fällen für die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges den vereinbarten Tagesmietpreis, wobei dem Mieter der Nachweis möglich ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Mieter unbeschränkt. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, so haftet er ebenfalls voll. Weiterhin haftet der Mieter unbeschränkt für alle Schäden, die durch die Benutzung eines unberechtigten Fahrers entstanden sind sowie Schäden, die durch evtl. Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Für die mit dem Mieter reisenden Personen haftet der Mieter im selben Umfang wie bei eigenem Verschulden.

12. Haustiere Die Mitnahme von Haustieren jeglicher Art ist untersagt. Wenn Sie trotzdem Haustiere mitnehmen möchten, so ist dies unter bestimmten Voraussetzungen bei einigen Fahrzeugen möglich und anmeldepflichtig. Wegen des aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen erforderlichen zusätzlichen Reinigungsaufwandes berechnen wir einmalig 50,00 EUR pro Anmietung; die Pflicht des Mieters, das Fahrzeug in frisch gereinigtem Zustand zurückzugeben, bleibt hiervon unberührt. Sollten Sie Ihr Haustier ohne Anmeldung mitnehmen, belasten wir Sie mit 150,00 EUR Schadensersatz zzgl. dem dann evtl. erforderlichen Reinigungsmehraufwandes.

13. Raucherfahrzeuge Alle unsere Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Nichteinhaltung des Rauchverbotes im Fahrzeug belasten wir Sie mit 150,00 EUR Schadensersatz zzgl. des Reinigungsmehraufwandes.

14. Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes. Bitte informieren Sie sich bei uns für die zusätzlichen Versicherungskosten. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Bei Zuwiderhandlung ist der Mieter in vollem Umfang haftbar.

15. Zusatzausrüstung Die Zusatzausrüstung für das gemietete Fahrzeug wie z.B. Kabeltrommel, CEE-Eurostecker, CEE-Eurokupplung sowie bei Wohnmobilen Warndreieck, Verbandskasten, Geschirr sowie alle zugebuchten Zusatzausrüstungen wird dem Mieter leihweise zur Benutzung während der Mietdauer überlassen. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzausrüstung nicht gegen Diebstahl oder Beschädigung versichert ist. Der Mieter haftet für die vollzählige und unbeschädigte Rückgabe unbeschränkt.

16. Verhalten bei einem Unfall Der Mieter hat bei jeglichem Unfall die Polizei zu verständigen und die Aufnahme eines Protokolls zu verlangen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, ein vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Schadensprotokoll noch am Unfallort auszufüllen und dies dem Vermieter vorab unverzüglich zu übermitteln sowie das Originalprotokoll bei Fahrzeugrückgabe an den Vermieter auszuhändigen. Der Mieter darf bei jeglichen Unfallschäden keinerlei gegnerische Ansprüche in irgendeiner Form anerkennen. Nichtbeachtung der vorgenannten Vorschriften lassen den Mieter für alle Schäden persönlich und einbeschränkt haften. Brand-, Einbruch-, Diebstahl- und Wildschäden sind dem Vermieter sowie der zuständigen Polizei unverzüglich zu melden. Schäden an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen sind mittels Foto festzuhalten.

17. Verhalten unterwegs Der Mieter hat die jeweiligen Vorschriften der STVO des jeweiligen Landes genau zu beachten. Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten sowie bei Übermüdung etc. sind streng verboten. Sollte bei einem evtl. Unfall die Versicherung aus einem der vorgenannten Gründe oder aus einem anderen berechtigten Grund die Regulierung des Schadens verweigern, haftet der Mieter in vollem Umfange. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt wenn er Unfallflucht begeht. Erfolgt die Regulierung eines Unfallschadens oder sonstigen Schadens durch eine ausländische Versicherung nicht oder nur teilweise, haftet der Mieter auch bei unverschuldeten Unfällen bis zur Höhe der Vollkasko-Selbstbeteiligung insofern sich der Schaden durch die Vollkaskoversicherung abwickeln lässt, anderenfalls haftet der Mieter unbeschränkt. Von der Versicherung nicht gedeckt sind alle Schäden an den Dachluken und Dachaufbauten des Fahrzeuges und am Unterboden, weiter alle Schäden an der Inneneinrichtung des Fahrzeuges, den Motoren, den Fahrwerksteilen und Fahrradträgern sowie der Markise. Motoren- und Fahrwerksschäden, die auf Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz des Mieters zurückzuführen sind sowie Fahren mit zu niedrigem Ölstand, Überdrehen des Motors und das Befahren ungeeigneter Wege sind vom Mieter schadensersatzpflichtig. Rangieren und Rückwärtsfahren mit dem Fahrzeug ist dem Mieter nur unter Einweisung einer Hilfsperson gestattet. Durch Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstandene Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Es sind bei jeglicher Benutzung des Fahrzeuges unbedingt die Fahrzeugaußenmaße zu beachten, insbesondere bei Durchfahrten, Unterführungen etc. Der Mieter hat bei jedem Tanken den Ölstand, den Reifendruck sowie den Kühlwasserstand zu kontrollieren und ggfs. aufzufüllen. Der Betrieb der Gasheizung ist während der Fahrt ausdrücklich untersagt.

18. Ersatzfahrzeug Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter anstelle des gebuchten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug zu stellen, wenn das vom Mieter bestellte Fahrzeug aus unvorhersehbarem Anlass oder nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein identisches, wohl jedoch auf ein gleichwertiges Fahrzeug. So darf die Aufteilung des Ersatzfahrzeuges von der des ursprünglich gemieteten Fahrzeuges in jeder Weise abweichen, jedoch sollte die Anzahl der Sitz- und Schlafplätze im Fahrzeug wenigstens gleich sein. Die Marke oder auch das Basisfahrzeug des Ersatzfahrzeuges muss nicht identisch mit der oder dem des ursprünglich gemieteten Fahrzeuges sein. Der Mieter hat keinen Anspruch auf frühzeitige Benachrichtigung, wenn das von ihm gemietete Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages akzeptiert der Mieter ausdrücklich die Stellung eines Ersatzfahrzeuges. Jedoch ist der Mieter berechtigt, das Ersatzfahrzeug abzulehnen und vom Mietvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist vom Mieter schriftlich per Einschreibebrief (mit Rückschein) oder niederschriftlich mit Gegenzeichnung beim Vermieter zu erklären. In diesem Fall ist der Mietvertrag nach Punkt 5 (Rücktritt) der AVB abzurechnen. Ein weitergehender Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht ausdrücklich nicht.

19. Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.

20. Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sollten dann so umgedeutet werden, dass deren Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

Stand: 01. November 2007